BFH - Urteil vom 14.12.2004
XI R 66/03
Normen:
GG Art. 7 Abs. 4 ; EGV Art. 18, 39, 43, 49 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1043
BFH/NV 2005, 970
BFHE 209, 48
BStBl II 2005, 473
DB 2005, 982
DStRE 2005, 633
JZ 2005, 944
Steuertelex 2005, 274
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 228/03

An britisches College gezahltes Schulgeld nicht als Sonderausgabe abziehbar; Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH

BFH, Urteil vom 14.12.2004 - Aktenzeichen XI R 66/03

DRsp Nr. 2005/5997

An britisches College gezahltes Schulgeld nicht als Sonderausgabe abziehbar; Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH

»Die Versagung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG für das an ein britisches College gezahlte Schulgeld verletzt jedenfalls dann nicht das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot, wenn die Höhe des Schulgeldes eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördert und es deshalb auch beim Besuch einer inländischen Schule steuerlich nicht berücksichtigt werden könnte.«

Normenkette:

GG Art. 7 Abs. 4 ; EGV Art. 18, 39, 43, 49 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;

Gründe:

I. Der im Jahr 1978 geborene Sohn der Kläger und Revisionskläger (Kläger) besuchte im Streitjahr 1998 das X-College in Großbritannien. Das Schulgeld betrug im Streitjahr 43 230 DM. Daneben fielen noch Kosten für die Unterbringung an. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung 30 v.H. des Schulgeldes vergeblich als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.