I. Der im Jahr 1978 geborene Sohn der Kläger und Revisionskläger (Kläger) besuchte im Streitjahr 1998 das X-College in Großbritannien. Das Schulgeld betrug im Streitjahr 43 230 DM. Daneben fielen noch Kosten für die Unterbringung an. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung 30 v.H. des Schulgeldes vergeblich als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.
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