LAG Hamm - Urteil vom 03.11.2023
14 Sa 1092/22
Normen:
ZPO § 265; EFZG § 3; SGB X § 115 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbR 2024, 42
FA 2024, 73
GWR 2024, 102
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 23.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4693/20

Analaoge Anwendung des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Fall eines gesetzlichen Forderungsübergangs; Verschulden hinsichtlich einer aus der Infektion resultierenden Arbeitsunfähigkeit iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG bei einer Reise in ein Covid-19-Risikogebiet und dortiger Virusinfektion

LAG Hamm, Urteil vom 03.11.2023 - Aktenzeichen 14 Sa 1092/22

DRsp Nr. 2024/392

Analaoge Anwendung des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Fall eines gesetzlichen Forderungsübergangs; Verschulden hinsichtlich einer aus der Infektion resultierenden Arbeitsunfähigkeit iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG bei einer Reise in ein Covid-19-Risikogebiet und dortiger Virusinfektion

1. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist im Fall eines gesetzlichen Forderungsübergangs entsprechend anzuwenden. 2. In die Wertung, ob bei einer Reise in ein Covid-19-Risikogebiet und dortiger Virusinfektion ein Verschulden hinsichtlich einer aus der Infektion resultierenden Arbeitsunfähigkeit iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG vorliegt, ist angesichts des Bezugspunkts des Verschuldens iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ein durch die Reise verändertes Infektionsrisiko einzubeziehen. Von einem verständigen Menschen ist im eigenen Interesse der Gesunderhaltung und Vermeidung von zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankungen zu erwarten, dass er in Zeiten einer pandemischen Lage das bestehende Infektionsrisiko nicht durch Reisen wesentlich erhöht, ohne dass hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Bei der Beurteilung, ob dagegen in grober Weise verstoßen wird, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 23. September 2022 - 3 Ca 4693/20 - abgeändert und die Beklagte verurteilt,

a) b)