I.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, in das Verrechnungskonto sei zu ihren Gunsten ein Anspruch in Höhe von 663.948,57 DM (= 339.471,51 EUR) einzustellen. Zu dessen Begründung nahm sie auf das Schreiben ihrer Steuerberaterin vom 3.1.2002 Bezug (Anlage K 3 = Bl. 21 d.A.). Sie habe Umsatzsteuer gezahlt, die auf Umsätze bei der E entfallen sei. Steuerschuldnerin sei aber die Klägerin als Organträgerin gewesen. Ihr, der Beklagten, stehe ein Ausgleichsanspruch aus §§ 267, 812 BGB oder aus § 670 BGB zu. Eine tatsächliche buchungstechnische Handhabung im Organkreis sei rechtlich nicht verbindlich. Eine ausdrückliche Vereinbarung hat sie mit Nichtwissen bestritten.
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