I. Streitig ist, ob ein Arbeitszimmer, das sich in einem Anbau zum Wohnhaus der Steuerpflichtigen befindet und nur über einen separaten Eingang vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann, unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) fällt.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und wurden für das Streitjahr (1996) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie bewohnen ein Einfamilienhaus, das über eine Wohnfläche von insgesamt 233 qm verfügt. In einem Anbau befindet sich ein weiterer Raum von 89 qm. Der Anbau verfügt über einen eigenen Eingang vom Garten des Wohnhauses aus; einen Durchgang zwischen Wohnhaus und Anbau gibt es nicht. Der Garten ist von der Straße aus nicht zugänglich; er kann nur von der Küche und vom Esszimmer des Wohnhauses aus oder durch die Garage betreten werden.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|