BFH - Urteil vom 13.11.2002
VI R 164/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b ;
Fundstellen:
BB 2003, 513
BFH/NV 2003, 550
BFHE 201, 86
BStBl II 2003, 350
DB 2003, 752
DStR 2003, 365
DStRE 2003, 383
NJW 2003, 1271
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 8828/98

Anbau als häusliches Arbeitszimmer

BFH, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen VI R 164/00

DRsp Nr. 2003/3140

Anbau als häusliches Arbeitszimmer

»Ein Arbeitszimmer kann auch dann "häuslich" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG sein, wenn es sich in einem Anbau zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen befindet und nur über einen separaten Eingang vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob ein Arbeitszimmer, das sich in einem Anbau zum Wohnhaus der Steuerpflichtigen befindet und nur über einen separaten Eingang vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann, unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) fällt.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und wurden für das Streitjahr (1996) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie bewohnen ein Einfamilienhaus, das über eine Wohnfläche von insgesamt 233 qm verfügt. In einem Anbau befindet sich ein weiterer Raum von 89 qm. Der Anbau verfügt über einen eigenen Eingang vom Garten des Wohnhauses aus; einen Durchgang zwischen Wohnhaus und Anbau gibt es nicht. Der Garten ist von der Straße aus nicht zugänglich; er kann nur von der Küche und vom Esszimmer des Wohnhauses aus oder durch die Garage betreten werden.