BFH - Urteil vom 25.01.2007
III R 49/06
Normen:
InvZulG (1999) § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 7 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1322
BFH/NV 2007, 1427
BFHE 215, 459
BStBl II 2007, 586
DStR 2007, 988
ZfIR 2007, 735
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen III 107/02

Anbau an bestehendes Gebäude als selbständiges Wirtschaftsgut

BFH, Urteil vom 25.01.2007 - Aktenzeichen III R 49/06

DRsp Nr. 2007/9382

Anbau an bestehendes Gebäude als selbständiges Wirtschaftsgut

»1. Ob ein Anbau ein gegenüber dem bestehenden Gebäude selbständiges Wirtschaftsgut darstellt, ist --vom Nutzungs- und Funktionszusammenhang abgesehen-- nach bautechnischen Kriterien zu beurteilen. Entscheidend hierfür sind die statische Standfestigkeit der Gebäudeteile und die dazu getroffenen Baumaßnahmen wie z.B. eigene tragende Mauern und eigene Fundamente. 2. Ein Anbau, der keine eigene Standfestigkeit besitzt, ist kein selbständiges Wirtschaftsgut. Auf die Höhe der Bauaufwendungen, die erforderlich sind, um im Fall der Trennung den Gebäudeteil (Anbau) standfest zu machen, kommt es nicht an.«

Normenkette:

InvZulG (1999) § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 7 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) --eine GmbH-- betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Entwicklung, der Bau, der Vertrieb und die Wartung von Anlagen und Sondermaschinen ist.

Das Grundstück, auf welchem die Klägerin ihren Betrieb zur Herstellung von Sondermaschinen betreibt, ist im Fördergebiet belegen und besteht aus mehreren Grundstücken im Rechtssinn.