OLG Hamm - Urteil vom 30.12.2021
4 U 135/20
Normen:
UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 31.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 14/19

Anbieten von Leistungen auf dem Gebiet der SchädlingsbekämpfungUnterlassen der Anwendung eines bestimmten SchädlingsbekämpfungsverfahrensVerstoß gegen eine MarktverhaltensregelungFehlende behördliche Zulassung als Biozidprodukt

OLG Hamm, Urteil vom 30.12.2021 - Aktenzeichen 4 U 135/20

DRsp Nr. 2022/5328

Anbieten von Leistungen auf dem Gebiet der Schädlingsbekämpfung Unterlassen der Anwendung eines bestimmten Schädlingsbekämpfungsverfahrens Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung Fehlende behördliche Zulassung als Biozidprodukt

in situ hergestellter Stickstoff als Biozidprodukt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. a BiozidVO

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.08.2020 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Schädlingsbekämpfungen mit dem Wirkstoff Stickstoff (CAS-Nummer 7727-37-9) anzubieten oder durchzuführen, ohne dass das entsprechende Biozidprodukt zugelassen ist, wie ersichtlich aus den Anlagen K4 bis K8, K26, K30 und K32.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an dem Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten zu vollziehen ist.

2. 3. 4.