BFH - Urteil vom 29.10.1998
XI R 25/98
Normen:
AO § 172 Abs. 1 ; FGO §§ 47 64 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 633

Anbringen der Klage beim FA [§ 47 Abs. 2 FGO]

BFH, Urteil vom 29.10.1998 - Aktenzeichen XI R 25/98

DRsp Nr. 1999/2483

Anbringen der Klage beim FA [§ 47 Abs. 2 FGO]

1. Es genügt, wenn die Klage innerhalb der Frist des § 47 Abs. 1 FGO bei der Behörde angebracht wird, die den angefochtenen VA erlassen hat. 2. Als Prozesshandlung ist das Anbringen eines Rechtsbehelfs in gleicher Weise wie bürgerlich-rechtliche Willenserklärungen der Auslegung zugänglich, wobei nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln ist. Auf die korrekte Bezeichnung des Rechtsbehelfs kommt es nicht an.

Normenkette:

AO § 172 Abs. 1 ; FGO §§ 47 64 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger und seine Ehefrau (die Kläger) betrieben einen ambulanten Blumenhandel. Die Ehefrau des Klägers ist im August 1997 verstorben. Der Kläger ist ihr Rechtsnachfolger.

Die Kläger reichten für das Streitjahr 1993 keine Steuererklärungen ein.