I. Der Kläger und Revisionskläger und seine Ehefrau (die Kläger) betrieben einen ambulanten Blumenhandel. Die Ehefrau des Klägers ist im August 1997 verstorben. Der Kläger ist ihr Rechtsnachfolger.
Die Kläger reichten für das Streitjahr 1993 keine Steuererklärungen ein.
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