FG Münster - Urteil vom 21.11.2001
10 K 6744/00 E
Normen:
EStG § 3 Nr. 39 ;

Andere Einkünfte neben einer steuerfreien geringfügigen Beschäftigung

FG Münster, Urteil vom 21.11.2001 - Aktenzeichen 10 K 6744/00 E

DRsp Nr. 2002/2129

Andere Einkünfte neben einer steuerfreien geringfügigen Beschäftigung

1) Andere Einkünfte im Sinne des § 3 Nr. 39 EStG sind auch solche, die aus nichtselbständiger Arbeit bei demselben Arbeitgeber erzielt werden. 2) Maßgeblicher Zeitraum für die Ermittlung der Summe der anderen Einkünfte ist der Veranlagungszeitraum.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 39 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob bei einem Wechsel zur "Vollbeschäftigung" Arbeitslohn aus einer vorherigen geringfügigen Beschäftigung gemäß § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei zu belassen ist.

Die Klägerin war bis zum 31.10.1999 im Rahmen eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses beschäftigt und bezog in der Zeit vom 01.04. bis 31.10.1999 einen Arbeitslohn von 4.214 DM, den der Arbeitgeber auf Grund der Vorlage einer Bescheinigung nach § 3 Nr. 39 i.V.m. § 39 a Abs. 6 EStG steuerfrei auszahlte. Nach Umwandlung des Beschäftigungsverhältnis zum 01.11.1999 erhielt die Klägerin in der Zeit vom 01.11. - 31.12.1999 einen nach Steuerklasse V versteuerten Arbeitslohn von 4.168 DM.

Bei der Einkommensteuerveranlagung für 1999 unterwarf der Beklagte auch die lohnsteuerfrei belassenen Einnahmen der Klägerin für die Zeit vom 01.04. - 31.10. 1999 der Besteuerung.