BFH - Beschluß vom 22.11.2000
V S 15/00
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 620

Androhung der Vollstreckung

BFH, Beschluß vom 22.11.2000 - Aktenzeichen V S 15/00

DRsp Nr. 2001/4396

Androhung der Vollstreckung

Die Ankündigung einer Vollstreckung kann u.U. - aus der dafür maßgebenden Sicht des Stpfl. - als Androhung der Vollstreckung gem. § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO ausgelegt werden. Das gilt auch dann, wenn das FA damit lediglich den Fristablauf für eine gewährte Vollziehungsaussetzung mitteilen wollte.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren 1992 bis 1995 ein Fitness-Studio, in dem den Besuchern u.a. auch eine Sauna zur Verfügung stand. Die als Mitglieder bezeichneten Kunden der Klägerin schlossen mit ihr zwei Verträge, die sich nicht inhaltlich, sondern nur in der Überschrift ("Trainingsanmeldung" und "Saunaanmeldung") unterschieden.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung setzte der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) in den angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen für 1992 bis 1995 die Steuer für sog. Sauna-Umsätze nicht mehr mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1991/1993 (UStG), sondern mit dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) fest, weil die Klägerin die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nicht erfüllt habe.