BFH - Urteil vom 02.12.2021
VI R 40/19
Normen:
FGO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 852
BFH/NV 2022, 641
DStRE 2022, 529
FamRZ 2022, 1068
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2965/16

Anerkennung außergewöhnlicher BelastungenUnterhaltsaufwendungen für ukrainische FamilienmitgliederLediglich geduldete AusländerFehlende gesetzliche Unterhaltspflicht

BFH, Urteil vom 02.12.2021 - Aktenzeichen VI R 40/19

DRsp Nr. 2022/5425

Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen Unterhaltsaufwendungen für ukrainische Familienmitglieder Lediglich geduldete Ausländer Fehlende gesetzliche Unterhaltspflicht

1. Unterhaltsleistungen an in Deutschland (lediglich) geduldete (= Aussetzung der Abschiebung), nicht unterhaltsberechtigte Angehörige sind weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. 2. Dies gilt auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige gemäß § 68 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde/Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu tragen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 09.04.2019 – 15 K 2965/16 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 1;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2014) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Die Schwester der Klägerin lebte zu Beginn des Streitjahres gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in der Ukraine.

Im April 2014 unterzeichnete der Kläger eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).