FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.12.2001
14 K 217/00
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 ; EStG § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 467

Anerkennung der Aufwendungen für einen Kuraufenthalt am Toten Meer als außergewöhnliche Belastung ohne vor Kurantritt ausgestellte amtsärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit dieser Kur; Nachträglich ausgestelltes amtsärztliches Attest; Einkommensteuer 1999

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 14 K 217/00

DRsp Nr. 2002/3305

Anerkennung der Aufwendungen für einen Kuraufenthalt am Toten Meer als außergewöhnliche Belastung ohne vor Kurantritt ausgestellte amtsärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit dieser Kur; Nachträglich ausgestelltes amtsärztliches Attest; Einkommensteuer 1999

Aufwendungen eines seit seiner Geburt an Neurodermitis und Bronchitis leidenden Steuerpflichtigen für eine Kur am Toten Meer in Israel können bei nachgewiesener Unwissenheit über die Notwendigkeit eines vor Antritt der Kur ausgestellten amtsärztlichen Attestes auch ohne ein solches Attest als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein, wenn sich die Schwere der Krankheit aus einem nachträglich erstellten amtsärztlichen Attest und aus den Bescheiden des Versorgungsamtes über die jahrelange Zuerkennung eines Grads der Behinderung von 40 v.H. ergibt. Zudem bietet sich das Tote Meer wegen seiner unwirtlichen klimatischen Bedingungen nicht für das Verbringen eines üblichen Erholungsurlaubs an und ein dortiger Kuraufenthalt trägt bekanntermaßen außerordentlich zur Linderung von Neurodermitis bei.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 ; EStG § 33 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung von Aufwendungen für einen Kuraufenthalt am Toten Meer als außergewöhnliche Belastung (§ 33 Einkommensteuergesetz - EStG -).