BFH - Beschluß vom 08.12.1997
GrS 1/95; GrS 2/95
Normen:
AO (1977) § 42; EStG § 4 Abs. 4; GG Art. 3;
Fundstellen:
BB 1998, 298
BFH/NV 1998, 389
BFHE 184, 7
BStBl II 1998, 193
DB 1998, 288
DStZ 1998, 179
NJW 1998, 1174
WM 1998, 1011
ZIP 1998, 287

Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

BFH, Beschluß vom 08.12.1997 - Aktenzeichen GrS 1/95; GrS 2/95

DRsp Nr. 1998/1656

Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

»1. Schuldzinsen für ein Darlehen, mit dessen Valuta ein betrieblich begründeter Sollsaldo auf einem betrieblichen Kontokorrentkonto ausgeglichen wird, das aber in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb eines zur Eigennutzung bestimmten Wohngrundstücks aufgenommen wird, sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Betriebseinnahmen auf einem anderen Konto angesammelt werden, um eine betragsmäßig der Darlehensvaluta entsprechende Kaufpreisrate für das Grundstück zu zahlen. 2. Leitet der Steuerpflichtige planmäßig betriebliche Einnahmen auf ein gesondertes Konto, um von diesem Ausgaben für private Investitionen zu bestreiten, und werden die betrieblichen Aufwendungen ausschließlich von einem getrennten Kontokorrentkonto beglichen, so sind die für dieses Kontokorrentkonto entstehenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben abziehbar. 3. Werden im Betrieb erzielte Einnahmen zur Tilgung eines privaten Darlehens entnommen und wird deshalb ein neues Darlehen zur Finanzierung von betrieblichen Aufwendungen aufgenommen, so sind die für das neue Darlehen anfallenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben abziehbar.«

Normenkette:

AO (1977) § 42; EStG § 4 Abs. 4; GG Art. 3;

Gründe:

A.