Streitig ist, ob Gewinnanteile aus einer Familienkommanditgesellschaft auch minderjährigen Kindern zuzurechnen sind, die im Wege der Schenkung als Kommanditisten aufgenommen wurden. Die Kläger erstreben eine solche Zurechnung; der Beklagte versagt sie, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, die Kinder seien nicht Mitunternehmer geworden.
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