FG Hamburg - Urteil vom 10.01.1997
III 25/96
Fundstellen:
EFG 1998, 291

Anerkennung einer Familien-KG

FG Hamburg, Urteil vom 10.01.1997 - Aktenzeichen III 25/96

DRsp Nr. 2001/2838

Anerkennung einer Familien-KG

Ist ein Vater Komplementär einer KG und schenkt er seinen minderjährigen Kindern Kommanditbeteiligungen an dieser KG, so werden die Kinder nicht Mitunternehmer, wenn sie - mit ihren Stimmrechten Maßnahmen des Komplementärs einschließlich einer Änderung des Gesellschaftsvertrags nicht verhindern können; - Entnahmen nur zu Unterhalts- und Ausbildungszwecken tätigen dürfen, während das Entnahmerecht des Komplementärs nicht beschränkt worden ist und - im Fall ihres Ausscheidens oder einer Auflösung der KG eine Abfindung zu Buchwerten erfolgt.

Tatbestand:

Streitig ist, ob Gewinnanteile aus einer Familienkommanditgesellschaft auch minderjährigen Kindern zuzurechnen sind, die im Wege der Schenkung als Kommanditisten aufgenommen wurden. Die Kläger erstreben eine solche Zurechnung; der Beklagte versagt sie, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, die Kinder seien nicht Mitunternehmer geworden.