OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.11.2017
1 A 203/15
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1, 2; ZPO § 180 S. 2, 3; ZPO § 182 Abs. 1 S. 2; ZPO § 418 Abs. 1; ZPO § 418 Abs. 2; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2 S. 4; BeamtVG § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; VwVfG § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2094/13

Anerkennung von neurokognitiven Störungen als Dienstunfallfolge; Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen; Zahlung von Versorgungsbezügen ohne Abschläge; Nachweis der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2017 - Aktenzeichen 1 A 203/15

DRsp Nr. 2018/143

Anerkennung von neurokognitiven Störungen als Dienstunfallfolge; Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen; Zahlung von Versorgungsbezügen ohne Abschläge; Nachweis der Wirksamkeit einer Ersatzzustellung

Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage hinsichtlich der Streitgegenstände "Anerkennung von neurokognitiven Störungen als Dienstunfallfolge" und "Gewährung von Unfallfürsorge" als unzulässig abgewiesen wird.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1, 2; ZPO § 180 S. 2, 3; ZPO § 182 Abs. 1 S. 2; ZPO § 418 Abs. 1; ZPO § 418 Abs. 2; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2 S. 4; BeamtVG § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; VwVfG § 48 Abs. 1;

Tatbestand