BFH - Urteil vom 15.12.2010
II R 45/08
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1; GrEStG § 1 Abs. 2a; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3; GrEStG § 1 Abs. 6; FGO § 68 S. 1; FGO § 121 S. 1; FGO § 127;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2203/05

Anfall von Grunderwerbssteuer bei mittelbarer Vereinigung der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft trotz anschließender Veräußerung der Anteile durch zum selben Konzern gehörende Unternehmen

BFH, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen II R 45/08

DRsp Nr. 2011/2336

Anfall von Grunderwerbssteuer bei mittelbarer Vereinigung der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft trotz anschließender Veräußerung der Anteile durch zum selben Konzern gehörende Unternehmen

Der Besteuerung der mittelbaren Vereinigung der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in einer Hand steht die anschließende Veräußerung der Anteile auch dann nicht entgegen, wenn an den Rechtsvorgängen zum selben Konzern gehörende Unternehmen beteiligt sind.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1; GrEStG § 1 Abs. 2a; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3; GrEStG § 1 Abs. 6; FGO § 68 S. 1; FGO § 121 S. 1; FGO § 127;

Gründe

I.

Die L KG (L) war alleinige Kommanditistin der grundstücksbesitzenden LS KG (LS) und Alleingesellschafterin von deren Komplementärin. An der L waren die LV GmbH (LV) als Komplementärin ohne vermögensmäßige Beteiligung sowie nach einer Änderung der Gesellschafterstruktur die B KG (B) als einzige Kommanditistin beteiligt. Die B, die auch Alleingesellschafterin der LV war, veräußerte mit Vertrag vom 16. Dezember 1997 zunächst ein Viertel ihrer Kommanditbeteiligung an der L sowie die Hälfte ihrer Beteiligung an der LV an die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin).