BVerfG - Beschluß vom 26.06.1995
1 BvR 961/92
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1996, 38
Vorinstanzen:
BFH, vom 10.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen VII R 87/90

Anfechtung des Scheiterns einer Steuerberaterprüfung

BVerfG, Beschluß vom 26.06.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 961/92

DRsp Nr. 2005/16812

Anfechtung des Scheiterns einer Steuerberaterprüfung

eine Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, daß sein Scheitern in der Steuerberatungsprüfung 1989 auf eine Verletzung des Gebots der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in der Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG zurückzuführen ist.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

Über die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1442) - ÄndG - nach §§ 93 a, 93 b BVerfGG in der Fassung des Art. 1 ÄndG zu entscheiden,

Die Verfassungsbeschwerde erfüllt nicht die nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG erforderlichen Voraussetzungen für ihre Annahme. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, daß sein Scheitern in der Steuerberatungsprüfung 1989 auf eine Verletzung des Gebots der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in der Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG zurückzuführen ist.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BFH, vom 10.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen VII R 87/90
Fundstellen
HFR 1996, 38