LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 24.11.2021
L 1 KA 4/19 KL
Normen:
SGG § 197a;

Anfechtung eines SchiedsspruchsFestsetzung der Vergütung für HochschulambulanzenExterner Vergleich

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.11.2021 - Aktenzeichen L 1 KA 4/19 KL

DRsp Nr. 2022/15986

Anfechtung eines Schiedsspruchs Festsetzung der Vergütung für Hochschulambulanzen Externer Vergleich

1. Im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung der Hochschulambulanzen nach § 120 Abs 4 SGB V durch die Schiedsstelle setzt der zweite Prüfungsschritt (sog externer Vergleich) voraus, dass der Leistungserbringer seine voraussichtlichen Kosten zuvor so dargelegt und ggf belegt hat, dass eine zuverlässige Prognose möglich ist (BSG vom 13.5.2015 - B 6 KA 20/14 R = BSGE 119, 43 = SozR 4-2500 § 120 Nr 4, RdNr 35).2. Fehlt es trotz entsprechender Monierung seitens der Kostenträger an einer diese Anforderungen erfüllenden Prognose, ist eine deren Angebot überschreitende Vergütungsfestsetzung durch die Schiedsstelle nach § 18a KHG rechtswidrig.3. Eine gegen einen solchen Schiedsspruch gerichtete Klage des Leistungserbringers ist mangels Beschwer unbegründet.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 197a;

Tatbestand

Angefochten ist der Schiedsspruch der Beklagten vom 21. Januar 2019 über die Vergütung der Hochschulambulanzen der Klägerin, in welchem erstmals die Neuregelung von § Abs. Satz 3 durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) vom 16. Juli 2015 (BGBl. I, S. ) zum 23. Juli 2015 Berücksichtigung fand.