OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.07.2017
I-4 U 146/14
Normen:
BGB § 780; BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 425/12

Anfechtung eines Schuldanerkenntnisses wegen arglistiger Täuschung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2017 - Aktenzeichen I-4 U 146/14

DRsp Nr. 2017/16184

Anfechtung eines Schuldanerkenntnisses wegen arglistiger Täuschung

Der Erwerber von Anteilen an einem Unternehmen ist zur Anfechtung eines in diesem Zusammenhang eingegangenen Schuldanerkenntnisses gem. § 823 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung berechtigt, wenn der Veräußerer ihn pflichtwidrig über die wahre wirtschaftliche Situation des Unternehmens und der gesamten Gruppe im Unklaren gelassen hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erwerber nicht über den Inhalt des im zeitlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft erstellten Jahresabschluss informiert worden ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Juli 2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 1 O 425/12, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin des Klägers tragen die Beklagten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger oder seine Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 780; BGB § 123 Abs. 1;

Gründe

A.

1. 2.