FG Nürnberg - Urteil vom 11.12.2018
1 K 483/17
Normen:
KStG § 14; KStG § 17;
Fundstellen:
GmbHR 2020, 340

Anfechtung von Körperschaftsteuerbescheiden und Gewerbesteuermessbeträgen; Insolvenzbedingte, vorzeitige Beendigung und Nichtdurchführung eines Gewinnabführungsvertrags; Anerkennung des Organschaftsverhältnisses

FG Nürnberg, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 1 K 483/17

DRsp Nr. 2020/1262

Anfechtung von Körperschaftsteuerbescheiden und Gewerbesteuermessbeträgen; Insolvenzbedingte, vorzeitige Beendigung und Nichtdurchführung eines Gewinnabführungsvertrags; Anerkennung des Organschaftsverhältnisses

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 14; KStG § 17;

Tatbestand

Streitig ist, inwieweit eine insolvenzbedingte, vorzeitige Beendigung und Nichtdurchführung eines Gewinnabführungsvertrags schädlich ist für die Annahme einer körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft in den Vorjahren.

Die A Holding GmbH in Insolvenz (im Folgenden: Holding) hielt 100 v.H. der Geschäftsanteile an der A GmbH in Insolvenz (im Folgenden GmbH). Beide Gesellschaften wurden im Jahr 2005 gegründet und gehörten zu dem Konzern der Gesellschaft A Group, die 100 v.H. der Anteile an der Holding hält. Die zentrale Aufgabe der Holding bestand in der Finanzierung der Geschäfte in bestimmten Ländern des A Konzerns.