Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 31.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.09.2017 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften, die nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden, die Kapitalerträge der Ehefrau um 81.011 € geringer zugrunde gelegt werden.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Beteiligten streiten darum, ob in einer Zahlung im Zusammenhang mit einem Pflichtteilsverzicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerbare Zinsen enthalten sind.
I.
Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Die Klägerin hat drei ältere Geschwister.
1.a)
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