BFH - Urteil vom 14.04.2021
X K 3/20
Normen:
GVG § 198 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2; FGO § 136 Abs. 1 Satz 1, 3;
Fundstellen:
BB 2021, 2390
BFH/NV 2021, 1507
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10223/17

Anforderung an die Beschleunigung eines erst bei einem offensichtlich unzuständigen Gericht anhängig gemachten und dort über längere Zeit nicht geförderten Verfahrens

BFH, Urteil vom 14.04.2021 - Aktenzeichen X K 3/20

DRsp Nr. 2021/15373

Anforderung an die Beschleunigung eines erst bei einem offensichtlich unzuständigen Gericht anhängig gemachten und dort über längere Zeit nicht geförderten Verfahrens

1. NV: Wenn ein isoliertes PKH-Verfahren, das zunächst bei einem offensichtlich unzuständigen Gericht anhängig gemacht worden war, von diesem erst 45 Monate nach Verfahrenseingang an das zuständige Gericht verwiesen wird, muss das zuständige Gericht das bereits erheblich verzögerte Verfahren grundsätzlich unverzüglich fördern. Die für isolierte finanzgerichtliche PKH-Verfahren ohne wesentliche Besonderheiten geltende Vermutung, dass die Verfahrensdauer noch angemessen ist, wenn das Gericht gut acht Monate nach der Einleitung des Verfahrens mit Maßnahmen zur Entscheidungsfindung beginnt und ab diesem Zeitpunkt nicht für nennenswerte Zeiträume inaktiv bleibt (BFH-Urteil vom 20.03.2019 X K 4/18, BFHE 263, 498, BStBl II 2020, 16, Rz 56 ff.), ist hier nicht anwendbar.