Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht die Kindergeldfestsetzung für die beiden Söhne für den Zeitraum ab September 2010 bis März 2017 aufgehoben und das bereits gezahlte Kindergeld zurückgefordert hat. Insbesondere ist streitig, ob die Söhne des Klägers ihren inländischen Wohnsitz beibehalten haben.
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