Zu 1.: Zur streitigen Beschreibung des Leistungsgegenstands im Abrechnungspapier hat der BFH unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 14.7.1988 - Rs. C 123, 330/87, UR 1989, 380) ausgeführt, es müßten Angaben tatsächlicher Art enthalten sein, die - unter Umständen unter Hinzuziehung weiterer Erkenntnismittel - die Identifizierung der Leistung ermöglichten, über die abgerechnet worden sei.
Zu 2.: Im Billigkeitsverfahren kann ggf. auch der Umstand berücksichtigt werden, daß die Eigenschaft des Klägers als Nichtunternehmer, die zur Heranziehung aus § Abs. Satz 2 führte, erst aufgrund eines arbeitsrechtlichen Verfahrens zwischen den Beteiligten geklärt wurde.
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