BGH - Urteil vom 27.11.1985
IVa ZR 97/84
Normen:
BGB § 276 Abs.1; StBerG § 68 ;
Fundstellen:
BGHZ 96, 290
DB 1986, 639
DRsp I(125)299c-e
MDR 1986, 387
NJW 1986, 1162
VersR 1986, 362
WM 1986, 261
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Passau,

Anforderung an Substantiierung des Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater wegen fehlerhafter Buchungen; Beginn der Verjährungsfrist

BGH, Urteil vom 27.11.1985 - Aktenzeichen IVa ZR 97/84

DRsp Nr. 1992/4025

Anforderung an Substantiierung des Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater wegen fehlerhafter Buchungen; Beginn der Verjährungsfrist

»a) Zur Substantiierungslast dessen, der Schadensersatz von seinem Steuerberater wegen fehlerhafter Buchungen fordert. b) Der Beginn der Verjährungsfrist des § 68 StBerG ist je nach Schadensart unterschiedlich; im Falle einer Betriebsprüfung steht erst mit deren Abschluß fest, ob es bei einer vermeidbaren Steuerbelastung bleibt, so daß erst dann der Schaden "entstanden" ist im Sinne von § 68 StBerG (Abweichungen vom Urteil v. 14.7.1982, VersR 1982, 1053; vgl. auch BGHZ 83, 17, 21). c) Bis zum Bekanntwerden des Senatsurteiles über die Belehrungspflicht (BGHZ 83, 17) verletzte ein Steuerberater seine Sorgfaltspflicht nicht schuldhaft, wenn er seinen Mandanten wegen Irrtums über seine Belehrungspflicht nicht auf die drohende Verjährung einer Schadensersatzforderung gegen sich selbst hinwies.«

Normenkette:

BGB § 276 Abs.1; StBerG § 68 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz, nämlich Ersatz von Steuermehrbelastungen, von Zinsschaden und von Überarbeitungskosten wegen Verletzung von dessen Vertragspflichten als Steuerberater; der Beklagte beruft sich u.a. auf Verjährung.