BGH - Beschluß vom 20.01.2004
5 StR 581/03
Normen:
AO § 370 Abs. 1 ;
Fundstellen:
wistra 2004, 184
Vorinstanzen:
LG Bremen,

Anforderungen an das Urteil bei Schätzung des Steuerschadens

BGH, Beschluß vom 20.01.2004 - Aktenzeichen 5 StR 581/03

DRsp Nr. 2004/3419

Anforderungen an das Urteil bei Schätzung des Steuerschadens

Hat der steuerrechtlich kundige Angeklagte die ihm vorgeworfenen Steuerverkürzungen eingeräumt, so ist es unschädlich - wenn auch unzweckmäßig -, wenn der Tatrichter die von der Steuerfahndung vorgenommenen Schätzungen mit einem Sicherheitsabschlag übernommen hat, ohne die Schätzungsgrundlagen und die Schätzungsmethoden jeweils nachprüfbar darzustellen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen, wegen versuchter Steuerhinterziehung und wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine mit der Sachrüge begründete Revision hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Die Nachprüfung des Schuldspruches hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist im Ergebnis zu entnehmen, daß der steuerrechtlich kundige Angeklagte die ihm vorgeworfenen Steuerverkürzungen eingeräumt hat. Es ist daher letztlich gerade noch hinzunehmen, daß der Tatrichter die von der Steuerfahndung vorgenommenen Schätzungen mit einem Sicherheitsabschlag übernommen hat, ohne die Schätzungsgrundlagen und die Schätzungsmethoden jeweils nachprüfbar darzustellen (vgl. BGH wistra 2001, 266 und 308).