FG Hessen - Urteil vom 13.12.2010
3 K 1060/09
Normen:
EStG § 1 Abs. 1; EStG § 39d; AO § 8;
Fundstellen:
DStRE 2012, 137

Anforderungen an das Vorliegen eines Wohnsitzes i.S.d. § 8 AO; Wohnsitz; Unbeschränkte Steuerpflicht; Standby-Wohnung; Flugbegleiter; Bereitschaftsdienst; Schlafstelle

FG Hessen, Urteil vom 13.12.2010 - Aktenzeichen 3 K 1060/09

DRsp Nr. 2011/3620

Anforderungen an das Vorliegen eines Wohnsitzes i.S.d. § 8 AO; Wohnsitz; Unbeschränkte Steuerpflicht; Standby-Wohnung; Flugbegleiter; Bereitschaftsdienst; Schlafstelle

1. Ein Wohnsitz liegt vor, wenn die Räumlichkeiten nach objektiven Kriterien zum dauerhaften Wohnen geeignet und bestimmt sind. Auf die subjektive Einschätzung des Stpfl., der die Räumlichkeiten lediglich als Schlafstätte und Hotelersatz ansieht, kommt es nicht an. 2. Eine sog. "Standby-Wohnung, die objektiv zum Wohnen geeignet ist, ist auch dann als Wohnsitz anzusehen, wenn sie durchschnittlich nur 2-3 mal monatlich für beruflich veranlasste Übernachtungen genutzt wird.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1; EStG § 39d; AO § 8;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Streitzeitraum in Deutschland einen Wohnsitz hatte und damit unbeschränkt steuerpflichtig war. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: