BFH - Beschluss vom 11.10.2012
VIII S 21/12
Normen:
ZPO § 78b; FGO § 155;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 734

Anforderungen an den Antrag auf Bestellung eines Notanwalts

BFH, Beschluss vom 11.10.2012 - Aktenzeichen VIII S 21/12

DRsp Nr. 2013/4443

Anforderungen an den Antrag auf Bestellung eines Notanwalts

1. NV: Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass der Antragsteller eine zu seiner Vertretung bereite Person nicht findet und zudem die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. 2. NV: Bei einem Verfahren vor einem Bundesgericht muss der Antragsteller substantiiert vortragen, welche zur Vertretung berechtigten Personen er um die Übernahme des Mandats gebeten hat und dass diese aus anderen Gründen als der Nichtzahlung eines Vorschusses das Mandat abgelehnt haben. 3. NV: Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof müssen mehr als vier der dort zugelassenen Rechtsanwälte erfolglos um die Mandatsübernahme ersucht worden sein. Für den Bundesfinanzhof muss dies erst recht gelten, weil hier der Kreis der zur Vertretung berechtigten Personen um ein Vielfaches größer ist, als die Anzahl der vor dem Bundesgerichtshof vertretungsberechtigten Rechtsanwälte.

1. Ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts setzt bei einem Verfahren vor einem Bundesgericht voraus, dass der Beteiligte substantiiert vorträgt, welche zur Vertretung berechtigten Personen er um die Übernahme des Mandats gebeten hat und dass diese aus anderen Gründen als der Nichtzahlung eines Vorschusses das Mandat abgelehnt haben.