BFH - Beschluss vom 05.02.2021
VIII B 70/20
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 2 Satz 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 188
BFH/NV 2021, 642
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7090/18

Anforderungen an den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung bei Entscheidung des Finanzamts über den Einspruch und gleichzeitiger Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

BFH, Beschluss vom 05.02.2021 - Aktenzeichen VIII B 70/20

DRsp Nr. 2021/6119

Anforderungen an den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung bei Entscheidung des Finanzamts über den Einspruch und gleichzeitiger Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung

NV: Eine der Einspruchsentscheidung beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht unrichtig i.S. des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO, wenn darin ausgeführt wird, gegen die Entscheidung könne nur Klage beim FG erhoben werden, und das FA in der Einspruchsentscheidung sowohl über den Einspruch entschieden als auch den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.05.2020 – 7 K 7090/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 2 Satz 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) dargelegten Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind jeweils nicht erfüllt.

1. Die vom Kläger i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemachten Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) liegen nicht vor.