BFH - Urteil vom 13.11.2012
VI R 3/12
Normen:
EStG § 8 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1675/09

Anforderungen an den Nachweis beruflich veranlasster Fahrten durch ein Fahrtenbuch

BFH, Urteil vom 13.11.2012 - Aktenzeichen VI R 3/12

DRsp Nr. 2013/3868

Anforderungen an den Nachweis beruflich veranlasster Fahrten durch ein Fahrtenbuch

NV: Die Ausgangs- und Endpunkte der jeweiligen Fahrten und die jeweils aufgesuchten Kunden und Geschäftspartner gehören zu den unverzichtbaren Angaben, die im Fahrtenbuch selbst zu machen sind. Die erforderlichen Mindestangaben können nicht durch anderweitige nicht im Fahrtenbuch selbst enthaltene Auflistungen ersetzt werden.

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Neben Datum und Fahrziel sind grundsätzlich auch die jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder die konkreten Gegenstände der dienstlichen Verrichtung aufzuführen, und zwar grundsätzlich jede einzelne berufliche Verwendung für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs. Ein Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß in diesem Sinne, wenn es selbst keine Angaben zu den Ausgangs- und Endpunkten der jeweiligen Fahrten enthält und auch die jeweils aufgesuchten Kunden und Geschäftspartner nicht nennt. Dazu genügt nicht, wenn die erforderlichen Mindestangaben durch anderweitige, nicht im Fahrtenbuch selbst enthaltene Auflistungen ersetzt werden.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe