BFH - Beschluss vom 17.08.2012
IX B 44/12
Normen:
AO § 122 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9121/08

Anforderungen an den Nachweis der Absendung eines Steuerverwaltungsakts; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 17.08.2012 - Aktenzeichen IX B 44/12

DRsp Nr. 2012/19791

Anforderungen an den Nachweis der Absendung eines Steuerverwaltungsakts; Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Im Falle des Fehlens eines Absendevermerks der Poststelle des Finanzamts hat das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu beurteilen, ob es die --zur Wahrung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO erforderliche-- rechtzeitige Absendung des maßgeblichen Steuerverwaltungsakts für nachgewiesen hält oder nicht; eine Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises kommt insoweit nicht in Betracht. 2. NV: Greift der Steuerpflichtige das Ergebnis dieser Beweiswürdigung an, legt er die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht hinreichend dar. 3. NV: Ein fachkundig vertretener Beteiligter muss gerade bei umstrittener Sach- und/oder Rechtslage grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten. Mit dem Hinweis, er habe nicht damit rechnen können, dass das FG einen letztlich im Urteil eingenommenen Rechtsstandpunkt vertreten werde, legt ein fachkundig vertretener Beteiligter regelmäßig nicht die Rüge mangelnder Sachaufklärung hinreichend dar.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.