BFH - Beschluss vom 08.11.2012
V B 38/12
Normen:
FGO § 76;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 524
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 27.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 172/10

Anforderungen an den Nachweis der Ausbildungsbereitschaft eines Kindes

BFH, Beschluss vom 08.11.2012 - Aktenzeichen V B 38/12

DRsp Nr. 2013/2783

Anforderungen an den Nachweis der Ausbildungsbereitschaft eines Kindes

NV: Kindergeldberechtigte haben Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für dessen Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, beizubringen.

1. Um das Bemühen um einen Ausbildungsplatz glaubhaft zu machen, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben. Dabei hat der Kindergeldberechtigte die Nachweise für die Ausbildungsmöglichkeiten des Kindes und für dessen Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, beizubringen, wobei nach § 68 Abs. 1 EStG besondere Mitwirkungspflichten bestehen und es darüber hinaus im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten liegt, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen. 2. Fehlt es an jeglichen Nachweisen wie etwa schriftlichen Bewerbungsunterlagen, so ist ein Beweisantritt auf Einvernahme des Kindes als unzulässiger Beweisermittlungsantrag anzusehen.

Normenkette:

FGO § 76;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor.