BFH - Beschluss vom 26.02.2021
X B 108/20
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 47 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 282
BB 2021, 1636
BFH/NV 2021, 929
NZA 2021, 1238
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 727/18

Anforderungen an den Nachweis des Zugangs eines VerwaltungsaktsVoraussetzungen der 3-Tages-Bekanntgabe Fiktion gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

BFH, Beschluss vom 26.02.2021 - Aktenzeichen X B 108/20

DRsp Nr. 2021/9429

Anforderungen an den Nachweis des Zugangs eines Verwaltungsakts Voraussetzungen der 3-Tages-Bekanntgabe Fiktion gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

1. NV: Die Drei-Tages-Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO findet nur dann Anwendung, wenn feststeht, wann der Verwaltungsakt durch die Finanzbehörde zur Post aufgegeben wurde. Hierzu bedarf es der vollen richterlichen Überzeugungsbildung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). 2. NV: Versäumnisse des Steuerpflichtigen bei der Substantiierung seines Vorbringens zu einem von der Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO abweichenden späteren Zugang des Verwaltungsakts beeinflussen den Grad der Überzeugungsbildung über den Zeitpunkt der Postaufgabe des Verwaltungsakts nicht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24.09.2020 – 6 K 727/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 47 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1;

Gründe

I.