OLG Bremen - Urteil vom 17.03.2023
2 U 32/20
Normen:
HGB § 377 Abs. 1; HGB § 377 Abs. 5;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 1201
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 186/16

Anforderungen an den Umfang der Untersuchung von Waren eines HandelskaufsZeitliche Grenzen der Mängelrüge

OLG Bremen, Urteil vom 17.03.2023 - Aktenzeichen 2 U 32/20

DRsp Nr. 2023/9413

Anforderungen an den Umfang der Untersuchung von Waren eines Handelskaufs Zeitliche Grenzen der Mängelrüge

1. Der Käufer, der sich seine Mängelrechte aus einem Handelskauf bewahren will, darf sich bei der Untersuchung der Lieferung einer Vielzahl von Bauteilen unterschiedlichster Art und Abmessungen von verschiedenen Herstellern jedenfalls dann nicht auf eine Stichprobe beschränken, soweit ihm die Kontrolle der vereinbarten Beschaffenheit einer bestimmten Zertifizierung des jeweiligen Herstellers durch Belegabgleich und einfache Sichtprüfung möglich ist und andernfalls erhebliche Mangelfolgeschäden drohen. 2. Eine Mängelrüge des Käufers, die einen bei ordnungsgemäßer Untersuchung durch Belegabgleich und bloße Sichtprüfung erkennbaren Mangel anzeigt, ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 377 Abs. 1 HGB erfolgt, wenn sie 15 Tage, nachdem sowohl die Ware als auch die gesondert übermittelten zugehörigen Abnahmeprüfzeugnisse abgeliefert worden sind, abgegeben wird. 3. Zur Bestimmtheit der Mängelrüge und zum arglistigen Verschweigen eines Mangels im Handelskauf.

4. Bezieht sich die Mängelrüge auf Artikel in verschiedenen Teillieferungen, so ist eine Zuordnung zu einzelnen Lieferscheinen nicht erforderlich.