OLG Köln - Beschluss vom 23.08.2019
5 U 26/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 164/17

Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung bei Entfernung eines supraklitoral gelegenen TumorsHöhe des Schmerzensgeldes

OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2019 - Aktenzeichen 5 U 26/19

DRsp Nr. 2020/13899

Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung bei Entfernung eines supraklitoral gelegenen Tumors Höhe des Schmerzensgeldes

1. Vor der operativen Entfernung eines supraklitoral gelegenen Tumors ist die Patientin über das Risiko einer Verletzung aufzuklären. Die Aufklärung über die Gefahr der Verletzung „umliegender Strukturen“ reicht in dieser Allgemeinheit nicht aus. 2. Kommt es zu einer Verletzung der Klitoris, so ist ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.000 € angemessen.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Januar 2019 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 164/17 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beklagten erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253;

Gründe

I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).