FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.09.2018
12 K 12087/16
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32d Abs. 5; EStG § 43 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 43a Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DStZ 2019, 453
EFG 2019, 276

Anforderungen an die Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.09.2018 - Aktenzeichen 12 K 12087/16

DRsp Nr. 2019/1385

Anforderungen an die Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32d Abs. 5; EStG § 43 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 43a Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Kapitalertragsteuer in Höhe von 132,09 € auf die Einkommensteuer 2012 anzurechnen ist.

Der Kläger erzielte im Jahr 2009 Dividenden aus spanischen und norwegischen Aktien, für die die B... Bank nach Einführung der Abgeltungsteuer in 2009 unter Berücksichtigung angerechneter ausländischer Quellensteuer von insgesamt 132,09 € Kapitalertragsteuer in Höhe von 88,10 € einbehalten hatte:

Aktien Dividenden 25% Kapitalertragsteuer darauf angerechnete ausländische Quellensteuer - begrenzt auf 15% der Einnahmen einbehaltene Kapitalertragsteuer
Spanien € 563,75 € 140,94 € 84,56 € 56,40
Norwegen € 317,02 € 79,26 € 47,55 € 31,70

Im Streitjahr 2012 belastete die B... Bank den Kläger für die Dividendeneinnahmen von 2009 mit dem Betrag von 132,90 € durch Steuernachforderungen vom 31. Oktober 2012 in Höhe von 84,56 € und vom 4. Dezember 2012 in Höhe von 47,55 €.