SchlHOLG - Beschluss vom 21.02.2023
2 Wx 50/22
Normen:
AktG § 26 Abs. 2; GmbHG § 9c;

Anforderungen an die Aufführung der Gründungskosten im Gesellschaftsvertrag einer GmbH

SchlHOLG, Beschluss vom 21.02.2023 - Aktenzeichen 2 Wx 50/22

DRsp Nr. 2023/4717

Anforderungen an die Aufführung der Gründungskosten im Gesellschaftsvertrag einer GmbH

Analog § 26 Abs. 2 Akt G ist der Gesamtaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an Gesellschafter oder an andere Personen als Entschädigung oder als Belohnung für die Gründung oder ihre Vorbereitung gewährt wird, in der Satzung gesondert festzusetzen. Dies erfordert, dass der zu tragende Gesamtbetrag konkret festgeschrieben wird, wobei die von der Gesellschaft zu tragenden Kosten im Einzelnen aufzuschlüsseln sind. Die Benennung eines Höchstbetrags ist nicht ausreichend.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Registergerichts vom 25.08.2022 wird auf Kosten der betroffenen Gesellschaft zurückgewiesen.

Normenkette:

AktG § 26 Abs. 2; GmbHG § 9c;

Gründe

I.

Am 18.05.2022 wurde die Urkunde mit der UR-Nr. .../2022 der Notarin B1 aus ... beurkundet, durch welche die Betroffene mit einem Stammkapital von 27.000 Euro gegründet wurde. Ausweislich § 18 des als Anlage zur Urkunde beigefügten Gesellschaftsvertrages trägt die Gesellschaft Kosten und Steuern dieses Vertrages und seiner Durchführung bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 Euro.

Ebenfalls am 18.05.2022 hat der Geschäftsführer der Betroffenen diese zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.