OLG Hamm - Beschluss vom 22.12.2010
I-15 W 512/10
Normen:
BGB § 181; GmbHG § 10 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2011, 533
Vorinstanzen:
AG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen HRB 11471

Anforderungen an die Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB durch die Gesellschafterversammlung

OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2010 - Aktenzeichen I-15 W 512/10

DRsp Nr. 2011/3280

Anforderungen an die Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB durch die Gesellschafterversammlung

Der Nachweis der Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB ist nicht an einen bestimmten Wortlaut des Gesellschafterbeschlusses gebunden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, im Registerblatt der Gesellschaft einzutragen, dass der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.

Normenkette:

BGB § 181; GmbHG § 10 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die betroffene Gesellschaft ist seit dem 22.04.2008 im Handelsregister des Amtsgerichts Münster zu HRB 11471 eingetragen. Der Gesellschaftsvertrag vom 27.02.2008 sieht unter § 7 Ziff. 3) vor, dass die Gesellschafterversammlung Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen und sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien kann. Alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft war gemäß Gründungsprotokoll vom 27.02.2008 zunächst Herr L2 in B. Seine Vertretungsbefugnis beschloss die Gesellschafterversammlung wie folgt:

"Er vertritt die Gesellschaft alleine, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind. Wir befreien ihn von den Beschränkungen des § 181 BGB."