BFH - Beschluss vom 28.11.2012
X B 78/11
Normen:
FGO § 76 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 736
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2635/10

Anforderungen an die Begründung der Aufklärungsrüge

BFH, Beschluss vom 28.11.2012 - Aktenzeichen X B 78/11

DRsp Nr. 2013/5288

Anforderungen an die Begründung der Aufklärungsrüge

1. NV: Eine zulässige Rüge unzureichender Sachaufklärung erfordert nach ständiger Senatsrechtsprechung die Darstellung der vollständigen Kausalkette von dem Ermittlungsanlass bis hin zu ihrer Auswirkung auf das Entscheidungsergebnis (Fortsetzung des Senatsbeschlusses vom 23. Februar 2012 X B 91/11, BFH/NV 2012, 1150). 2. NV: Die materiell-rechtliche Unrichtigkeit eines FG-Urteils kann die Zulassung der Revision nur rechtfertigen, wenn es greifbar gesetzeswidrig ist.