BFH - Beschluss vom 05.12.2013
XI B 17/13
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 116 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 548
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 11.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1545/2009

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 05.12.2013 - Aktenzeichen XI B 17/13

DRsp Nr. 2014/2270

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

1. NV: Ist das Urteil des FG kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden. 2. NV: Hieran fehlt es, wenn das FG den Vorsteuerabzug aus Rechnungen auch deshalb versagt, weil in den Rechnungen kein Leistungszeitpunkt genannt ist, und der Beschwerdeführer zu dieser Begründung keinen Zulassungsgrund darlegt.

Ist das Urteil des Finanzgerichts kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, so muss für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 116 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, nahm in den Streitjahren (1997, 1998 und 2000) aus mehreren Rechnungen der Firma T und der Firma B den Vorsteuerabzug vor.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte nach Durchführung einer Außenprüfung in den Umsatzsteueränderungsbescheiden für die Streitjahre vom 3. Dezember 2008 den Vorsteuerabzug aus den genannten Rechnungen, weil T und B nicht Leistende gewesen seien.