BFH - Beschluss vom 28.11.2012
IX B 125/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 402
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1176/08

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer Begründung des finanzgerichtlichen Urteils

BFH, Beschluss vom 28.11.2012 - Aktenzeichen IX B 125/12

DRsp Nr. 2013/665

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer Begründung des finanzgerichtlichen Urteils

1. NV: Der Kläger genügt seiner ihm bei Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör obliegenden besonderen Prozessverantwortung nicht, wenn er nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung zu einer weiteren, wieder eröffneten mündlichen Verhandlung auf deren Durchführung verzichtet. 2. NV: Hat das FG sein Urteil kumulativ begründet, d.h. auf mehrere selbständig tragende Grunde gestützt, so muss wegen jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen.

Hat das Finanzgericht sein Urteil kumulativ begründet, d.h. auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss wegen jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.