BFH - Beschluss vom 09.06.2021
I B 58/20
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 91
BFH/NV 2022, 26
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 141/19

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei mehreren selbständig tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils

BFH, Beschluss vom 09.06.2021 - Aktenzeichen I B 58/20

DRsp Nr. 2021/16574

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei mehreren selbständig tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils

NV: Hat das FG sein Urteil kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und vorliegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 22.12.2008 – IX B 143/08, BFH/NV 2009, 547, m.w.N.).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.08.2020 – 9 K 141/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die einkommensteuerliche Berücksichtigung eines negativen Progressionsvorbehalts für ausländische Verluste aus einem Goldhandel.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und die Y–Limited (Ltd.) gründeten am ...2012 nach englischem Recht die X–LLP, eine Gesellschaft in der Rechtsform der Limited Liability Partnership. Alleiniger Gesellschafter der Ltd. war der Kläger. Als Geschäftsführer der Ltd. wurde B bestellt.