BFH - Beschluss vom 15.12.2020
VIII B 5/20
Normen:
FGO § 90a, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 229
BFH/NV 2021, 533
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 25.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1155/15

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Feststellung der Beendigung des Verfahrens durch Gerichtsbescheid

BFH, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen VIII B 5/20

DRsp Nr. 2021/3148

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Feststellung der Beendigung des Verfahrens durch Gerichtsbescheid

NV: Hat ein FG-Urteil lediglich zum Gegenstand, dass der gemäß § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung unzulässig und das Verfahren durch den Gerichtsbescheid beendet ist, der gemäß § 90a Abs. 3 Halbsatz 1 FGO als Urteil wirkt, und wird gegen die Nichtzulassung der Revision in einem solchen Urteil Beschwerde erhoben, muss dargelegt werden, dass insoweit Gründe für eine Zulassung der Revision gegeben sind.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 25.11.2019 – 1 K 1155/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 90a, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 Satz 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legt keinen Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar.

1. Das Vorbringen, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, hat keinen Erfolg.