FG Sachsen - Urteil vom 25.11.2019
1 K 1155/15
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 90a Abs. 3;

Feststellung der Wirkung des Gerichtsbescheids als Urteil

FG Sachsen, Urteil vom 25.11.2019 - Aktenzeichen 1 K 1155/15

DRsp Nr. 2021/6023

Feststellung der Wirkung des Gerichtsbescheids als Urteil

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Gerichtsbescheid vom 19. Juli 2019 als Urteil wirkt.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 90a Abs. 3;

Tatbestand

Mit Gerichtsbescheid des Berichterstatters vom 19. Juli 2019 (Bl. 51 GA) wurde die Klage des A abgewiesen. Der Gerichtsbescheid wurde dem A am 3. Aug. 2019 zugestellt. Am 30. Aug. 2019 ging ein Schriftsatz des A bei Gericht ein, in dem dieser mündliche Verhandlung beantragt (Bl. 58 GA). Der Schriftsatz war nicht unterschrieben. Hierauf wurde der A in der Ladung vom 6. Sept. 2019 hingewiesen. Die Ladung wurde dem A am 10. Sept. 2019 zugestellt. Am 16. Sept. 2019 ging ein Schriftsatz des A bei Gericht ein, in dem es u.a. heißt:

"Zum Verfahren:

Nach den Einlassungen des Gerichtsbeschlusses gilt derzeit der Beschluss als nicht ergangen. Also sind alle Anträge und Einlassungen zulässig."

Mit Beschluss vom 17. Sept. 2019 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

A beantragt,

die Bescheide über gesonderte Feststellung für 2006 bis 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 2015 dahin zu ändern, dass

-

Entnahmen nach der 1-%-Regelung nicht angesetzt werden,

-

der Ansatz von langfristigen Zinsen als Gewinnerhöhung rückgängig gemacht wird,

-