BFH - Beschluss vom 05.11.2013
X B 41/13
Normen:
FGO § 62 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 175
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 202/08

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und die Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt

BFH, Beschluss vom 05.11.2013 - Aktenzeichen X B 41/13

DRsp Nr. 2013/24869

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und die Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt

NV: Ein Schriftsatz, der zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht wird, nach der Darstellung des Prozessbevollmächtigten gemeinsam mit dem --nicht selbst postulationsfähigen-- Mandanten, der nach dem Grundsatz "iud clientis suprema lex" die Mandatsbearbeitung gesteuert habe, verfasst worden ist und weder eine Durcharbeitung des Streitstoffs noch einen Bezug zu den gesetzlichen Zulassungsgründen erkennen lässt, erfüllt die Anforderungen an den Vertretungszwang nicht.

Ein Rechtsmittelbegründungsschriftsatz, der mit der Mandantin unter Bindung an deren Weisungen erstellt worden ist, genügt nicht den Anforderungen des § 62 Abs. 4 FGO. Denn dies ist nur dann der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernimmt und die Begründung von ihm selbst stammt (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 XI B 145/02, BFH/NV 2004, 348).

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Bei Einreichung der Beschwerdebegründung ist die Vorschrift des § 62 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wonach sich die Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen, nicht beachtet worden.