Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Bei Einreichung der Beschwerdebegründung ist die Vorschrift des § 62 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wonach sich die Beteiligten vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen, nicht beachtet worden.
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