BFH - Beschluss vom 19.06.2017
IX B 30/17
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1411/16

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher BedeutungZurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 19.06.2017 - Aktenzeichen IX B 30/17

DRsp Nr. 2017/11169

Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht

1. NV: Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt. 2. NV: Wird eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht als (verzichtbarer) Verfahrensmangel in Gestalt des Übergehens von Beweisanträgen gerügt, verliert der --fachkundig vertretene-- Kläger sein Rügerecht schon durch rügelose Verhandlung zur Sache.

1. Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt.