BFH - Beschluss vom 11.11.2019
IX B 55/19
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative, § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 364
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1527/17

Anforderungen an die Begründung einer Divergenzrüge

BFH, Beschluss vom 11.11.2019 - Aktenzeichen IX B 55/19

DRsp Nr. 2020/3265

Anforderungen an die Begründung einer Divergenzrüge

1. NV: Für die schlüssige Rüge einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) bedarf es u.a. der Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt. 2. NV: Sind Ausführungen des FG, die einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (hier: Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) begründen sollen, für seine Entscheidung nicht tragend, fehlt es an der erforderlichen Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.03.2019 – 1 K 1527/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative, § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Die Revision ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, dazu unter 1. und 2.) noch wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 3.), zuzulassen.