BFH - Beschluss vom 21.03.2017
IX B 132/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 913
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3011/14

Anforderungen an die Begründung einer Divergenzrüge

BFH, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen IX B 132/16

DRsp Nr. 2017/6136

Anforderungen an die Begründung einer Divergenzrüge

1. Mit der Rüge der Unrichtigkeit des FG-Urteils kann die Zulassung der Revision jenseits von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO nicht erreicht werden. 2. Eine Entscheidung des BFH zu einer bestimmten Rechtsfrage ist nicht schon dann im Interesse der Rechtsfortbildung und Rechtsentwicklung erforderlich, wenn der Kläger sinngemäß einwendet, die bisherige Rechtsprechung habe hierzu keine aktuellen Antworten geliefert.

1. Die bloße Gegenüberstellung von wörtlichen Urteilspassagen aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts und inhaltlichen Aussagen aus Urteilen von anderen Gerichten wird den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerecht. 2. Die Rüge einer materiell-rechtlich fehlerhaften Rechtsanwendung vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2016 5 K 3011/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.