BFH - Beschluss vom 25.11.2019
IX B 71/19
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative, § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 371
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 103/18

Anforderungen an die Begründung einer DivergenzrügeVoraussetzungen der Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit

BFH, Beschluss vom 25.11.2019 - Aktenzeichen IX B 71/19

DRsp Nr. 2020/2145

Anforderungen an die Begründung einer Divergenzrüge Voraussetzungen der Rüge der Verletzung der Öffentlichkeit

1. NV: Eine schlüssige Divergenzrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer —unter Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze— darlegt, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, ein anderes Bundesgericht oder ein anderes FG. 2. NV: Der Beschwerdeführer hat sein Rügerecht nach § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO verloren, wenn er die behauptete Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 52 FGO i.V.m. § 169 GVG) in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht, sondern weiter zur Sache verhandelt und einen Klageantrag gestellt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 21.06.2019 – 5 K 103/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative, § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.