Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, die schlüssig einen Verfahrensmangel ergeben, der zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führen könnte.
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