BFH - Beschluss vom 20.09.2013
III B 129/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 163
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 30.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 304/10

Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge

BFH, Beschluss vom 20.09.2013 - Aktenzeichen III B 129/12

DRsp Nr. 2013/25662

Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge

NV: Ist die Entscheidung des FG auf mehrere Erwägungen gestützt worden, von denen jede für sich die Entscheidung trägt, so ist ein Verfahrensmangel nur dann schlüssig gerügt, wenn dargelegt wird, dass er im Hinblick auf jede der Erwägungen besteht.

Ist die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (hier: hinsichtlich der Befugnis des Finanzamts zur Schätzung der Einnahme des Klägers) auf mehrere Erwägungen gestützt und behauptet der Kläger einen Verfahrensfehler, so muss er darlegen, dass dieser im Hinblick auf jede einzelne der Erwägungen des Finanzgerichts besteht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, die schlüssig einen Verfahrensmangel ergeben, der zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führen könnte.