BVerfG - Beschluß vom 06.03.2002
2 BvR 1619/00
Normen:
StPO §§ 102 105 ; GG Art. 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 1941
NStZ 2002, 372
StV 2002, 345
WM 2002, 2479
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 01.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen III Qs 82/00 III Qs 83/00
LG Düsseldorf, vom 05.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen III Qs 82/00
AG Düsseldorf, vom 05.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 150 Gs 2949/99

Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses

BVerfG, Beschluß vom 06.03.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 1619/00

DRsp Nr. 2002/4941

Anforderungen an die Begründung eines Durchsuchungsbeschlusses

1. Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluß dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme meßbar und kontrollierbar zu gestalten. Dazu muß der Beschluß insbesondere den Tatvorwurf zu beschreiben, daß der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahmen durchzuführen ist.2. Eine formularmäßige Fassung der Beschlußbegründung ohne einzelfallbezogenen Hinweis läßt besorgen, daß eine eigenverantwortliche richterliche Prüfung zur Erfüllung der Rechtsschutzfunktionen des Richtervorbehalts gem. Art. 13 Abs. 2 GG nicht stattgefunden hat.

Normenkette:

StPO §§ 102 105 ; GG Art. 13 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die richterliche Anordnung einer Durchsuchung im Steuerstrafverfahren.

1. Das Amtsgericht beschloss die Gestattung der Durchsuchung der Wohnung und der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin und die Beschlagnahme dort gegebenenfalls aufgefundener Beweismittel. Begründet wurde dies wie folgt:

"Die getroffene Anordnung beruht auf §§ 94, 98, 102, 103, 105, 162 StPO.

Nach den bisherigen Ermittlungen ist die Beschuldigte der Steuerhinterziehung verdächtig.